Scheidung und Eigenheim: Welche Wege offenstehen – und welcher sich lohnt

In Deutschland wird etwa jede dritte Ehe geschieden – und oft gerät dann ein gemeinsames Haus oder eine Eigentumswohnung in den Fokus. Zwischen Emotionen, Kreditverträgen und Fristen ist der richtige Schritt nicht sofort erkennbar. Wichtig ist eine klare Reihenfolge.

Behalten oder veräußern

Die Grundfrage klingt einfach, ist aber vielschichtig: Soll die Immobilie bleiben oder verkauft werden? Wer im Objekt wohnen möchte, sollte nüchtern kalkulieren, ob die laufenden Raten, Nebenkosten, Rücklagen für Instandhaltung und mögliche Modernisierungen dauerhaft alleine tragbar sind. Zinsbindung, Restschuld und potenzielle Vorfälligkeitsentschädigungen beeinflussen die Monatslast ebenso wie energetische Anforderungen, die in den nächsten Jahren Investitionen nötig machen können.

Im Trennungsjahr stellt sich zudem häufig die Frage einer Nutzungsentschädigung, wenn nur eine Partei das Haus bewohnt. Parallel ist mit der Bank zu klären, ob eine Vertragsänderung oder Darlehensübernahme möglich ist und zu welchen Konditionen. Auch weiche Faktoren zählen: Eine Immobilie, die an die Kinderbetreuung, den Arbeitsplatz oder das soziale Umfeld optimal angebunden ist, hat einen anderen Wert im Alltag als ein Objekt, das Belastung und Konflikte verlängert. Wer verkauft, schafft Liquidität, reduziert Risiken und gewinnt Planbarkeit – vorausgesetzt, der Zeitplan ist sauber gesteuert und die Kommunikation zwischen den Beteiligten verlässlich.

Eigentum fair regeln

Bleibt eine Person im Haus, ist die Auszahlung der anderen der klassische Weg. Grundlage ist ein nachvollziehbarer Marktwert, von dem bestehende Darlehen und Belastungen abgezogen werden. Ein aktueller, marktbasierter Wertbericht schafft Akzeptanz – bei beiden Seiten und bei der finanzierenden Bank. Darauf aufbauend werden Finanzierung und Darlehensübernahme organisiert, die Eigentumsverhältnisse notariell angepasst und das Grundbuch berichtigt. Je nach Güterstand und Zeitpunkt der Übertragung können steuerliche oder familienrechtliche Besonderheiten greifen, die frühzeitig mit Fachleuten geklärt werden sollten.

Bleiben beide Parteien vorerst Miteigentümer, kann eine Zwischenlösung über Vermietung Entlastung bringen: Mieteinnahmen teilen Lasten, ohne die Entscheidung für immer festzuschreiben. Als Ultima Ratio gilt die Teilungsversteigerung. Sie beendet die Eigentümergemeinschaft rechtlich, ist jedoch oft wirtschaftlich nachteilig: Der Erlös liegt nicht selten unter Marktwert, der Zeitablauf ist schwer steuerbar und die Situation emotional belastend. Wer diesen Schritt vermeiden möchte, sollte eine zügige Einigung anstreben – gestützt auf belastbare Zahlen, klare Fristen und eine professionelle Moderation des Prozesses.

Mit weniger Reibung durchs Verfahren

Trennungen sind Ausnahmesituationen. Ein erfahrener Makler bringt Sachlichkeit in die Diskussion und Tempo in die Umsetzung. Er erklärt die Preisbildung transparent, belegt sie mit Vergleichsdaten und einer aktuellen Marktanalyse und schafft damit eine Grundlage, auf der beide Seiten Entscheidungen treffen können. Bei einem Verkauf organisiert er eine professionelle Vermarktung, qualifiziert Interessenten, plant Besichtigungen mit Rücksicht auf Privatsphäre und steuert den Verkaufsprozess – mit dem Ziel, einen marktgerechten Preis in einem klar definierten Zeitfenster zu erzielen.

Steht eine Übernahme im Raum, liefert er den objektiven Marktwert als Anker für Bankgespräche, koordiniert die erforderlichen Unterlagen und stimmt Zeitpunkte mit Notariat, Finanzierer und – wo sinnvoll – anwaltlicher Beratung ab. Kurze Wege, feste Ansprechpartner und ein strukturierter Ablauf reduzieren Reibungspunkte, verhindern Missverständnisse und entlasten beide Seiten spürbar.

Sie fragen sich, wie es mit Ihrer gemeinsamen Immobilie weitergehen soll? Wir analysieren Ihre Situation neutral, ermitteln den realistischen Marktwert und zeigen Ihnen einen klaren Weg – ob Verkauf, Übernahme oder Zwischenlösung. Melden Sie sich für ein vertrauliches Erstgespräch.

 

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s Sora

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