Technische vs. kaufmännische Immobilienverwaltung

Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften verwalten ihre Immobilien. Oft übernimmt das ein professioneller Verwalter. Dabei fallen auch technische und kaufmännische Verwaltungsaufgaben an. Doch was gehört zur kaufmännischen Verwaltung und was zur technischen?

Die Verwaltung von vermieteten Wohnungen und Gemeinschaftseigentum ist komplex und zeitintensiv. Umso größer der Immobilienbesitz ist, desto mehr Aufwand kommt auf Eigentümer zu. Dabei fallen viele Aufgaben an, die sich in bestimmte Bereiche untergliedern. Unter anderem in die technische und kaufmännische Verwaltung. Was genau gemacht werden muss, kommt auch auf die Art des Verwalters an. Man unterscheidet zwischen WEG-, Miet- oder Sondereigentumsverwaltern.

Kaufmännische und technische Verwaltung bei der Mietverwaltung

Zu den technischen Aufgaben der Mietverwaltung gehören alle Belange, die mit Handwerkern und der Instandsetzung zu tun haben. Unter anderem das Einweisen von Handwerkern und Hausmeistern, die Bestellung von Schlüsseln oder auch die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen. Zudem müssen Stromzähler abgelesen und andere Verbrauchswerte erfasst werden. Das sind aber nur einige Aufgaben der technischen Verwaltung.

Typisch für die kaufmännische Verwaltung ist das Erstellen von Abrechnungen für Heiz- und Betriebskosten. Aber auch alle Mieterangelegenheiten, darunter auch das Bearbeiten von Mahnverfahren. Ganz wichtig ist es, den Geldverkehr im Blick zu behalten. Die Mietverwaltung verbucht, verwaltet und disponiert diesen.

Kaufmännische und technische Verwaltung bei Sondereigentum

Unter Sondereigentum zählen vermietete Eigentumswohnungen. Im Hinblick auf die kaufmännische Verwaltung sind an dieser Stelle besonders die finanziellen Aufgaben wichtig, etwa die Führung des Vermieterkontos. Alle Zahlungen werden überwacht und vereinnahmt.

Die technische Verwaltung von Sondereigentum schließt die durchzuführende Begehung von Wohneigentum – etwa bei der Angabe von Mängeln – mit ein. Schadensmeldungen müssen der jeweiligen WEG-Verwaltung und gegebenenfalls der Versicherung mitgeteilt werden. Zudem werden Renovierungs- und Sanierungsarbeiten überwacht und vergeben.

Kaufmännische und technische Verwaltung bei Wohngemeinschaftseigentum

Der WEG-Verwalter übernimmt nicht die Verwaltung von Wohnungen. Daher sehen die technischen und kaufmännischen Aufgaben anders als bei den anderen Immobilienverwaltern aus. Alle finanziellen Aspekte für das gemeinschaftliche Eigentum und die Besitzer laufen über die kaufmännische Verwaltung. Dazu zählen neben Rechnungskontrollen und -prüfungen, Zahlungsüberwachung sowie Vereinnahmung der Wohnungseigentümer auch die Arbeit an Wirtschaftsplänen für das nächste Jahr. Es gibt aber bei weitem noch mehr Aufgaben der kaufmännischen Verwaltung.

Das Besichtigen des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt anders als bei der Sondereigentumsverwaltung in regelmäßigen Abständen. Dabei wird der technische und bauliche Zustand genauer unter die Lupe genommen. Dafür müssen im Vorfeld keine Mängel angezeigt werden. Einige technische Aufgaben überschneiden sich aber auch mit den von Sondereigentumsverwaltern. Maßnahmen, die zu verkehrssicherungspflichtige Belangen gehören, werden allerdings ausschließlich von einer WEG-Verwaltung übernommen.

Fazit

Die Verwaltung von vermietetem Immobilieneigentum, egal ob in den Händen einer Wohneigentümergemeinschaft oder eines alleinigen Immobilienbesitzers, sollte bei der Fülle an Aufgaben von einem professionellen Verwalter vorgenommen werden. Denn Fehler bei der Verwaltung können eventuell kostspielige Konsequenzen zur Folge haben.

Sie suchen einen Immobilienverwalter, der sich um Ihr Wohneigentum zuverlässig kümmert? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen weiter.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Hausverwaltung

https://www.hausverwaltung-ratgeber.de/aufgaben-pflichten-weg-verwalter.html

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Fotos: © AndrewLozovyi/Depositphotos.com

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